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Ein „Damoklesschwert“ über dem Kopf des Unterhaltsschuldners wurde nun durch den BGH entschärft. Es stellt sich nämlich schon seit längerem die Frage, ob die Entscheidung des BGH zur effektiven Durchsetzung des Kindesunterhalts aus dem Jahre 2005 auch Auswirkungen auf den Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten haben könnte.
Der BGH hatte seinerzeit entschieden, dass den Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich die Obliegenheit trifft, Verbraucherinsolvenz zu beantragen, wenn dieses Verfahren dazu geeignet ist, den Unterhaltsansprüchen einen Vorrang vor anderen Verpflichtungen einzuräumen.
Dass diese Rechtsprechung nicht auf den Unterhalt getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten übertragbar ist, hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden: Der Ehegattenunterhalt sei vom Gesetz her schon nicht mit gleichem Gewicht ausgestattet, wie der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder. Auch die zum 01.01.2008 in Kraft tretende Unterhaltsreform (mehr zur Unterhaltsreform hier) stelle den Ehegattenunterhalt rangmäßig unter den Anspruch minderjähriger Kinder. Das alles spreche dafür, hier der allgemeinen Handlungsfreiheit des Schuldners den Vorrang einzuräumen.
Auch in Zukunft wird der Schuldner von Ehegattenunterhalt keine Verbraucherinsolvenz beantragen müssen, um den Unterhaltsansprüchen zu möglichst effektiver Durchsetzung zu verhelfen.
Andreas Jäger, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht