Aktuelle Checkliste!
Ehe, Scheidung und Unterhalt - die 10 größten Irrtümer. Mehr...
Lohn- und Einkommensteuer für eingetragene Lebenspartner
Nach Urteil gleiche Möglichkeiten wie bei der Ehe! Mehr...
Düsseldorfer Tabelle 2012
Die aktuelle Tabelle. Mehr...
Nachehelicher Unterhalt
"Ehebedingte Nachteile" können Unterhalt unbefristet erhöhen! Mehr...
Bundesverfassungs-gerichtsurteil zum nachehelichen Unterhalt
Mehr Geld für geschiedene Ehegatten möglich! Mehr...
Aufenthalts-bestimmungsrecht für Kinder
OLG verbietet Mutter Wegzug ins Ausland. Mehr...
Gemeinsames Sorgerecht
BVerfG stärkt Rechte nichtehelicher Väter. Mehr...
Mehr Freiheit beim Versorgungsausgleich
Neue Rechtslage beschleunigt Scheidungsverfahren. Mehr...
Ist Ihr Ehevertrag sittenwidrig?
Neue Kriterien der Sittenwidrigkeit. Mehr...
Erfahrungsberichte zur Online-Scheidung
Kommentare und Bewertungen unserer Mandanten zur Internetscheidung. Mehr...
Aktuelle Beiträge und Empfehlungen rund um Ehe und Familie. Mehr...
Bei den Scheidungskosten gehen Anwälte und Gerichte wie in allen anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten auch vom sog. Gegenstandswert aus. Der Gegenstandswert einer Ehescheidung besteht in den zusammengerechneten drei Nettoeinkommen beider Eheleute. Hiernach errechnen sich dann die Kosten für Gericht und Anwälte.
Benutzen Sie unseren » Kostenrechner BRAGO, um die Scheidungskosten zu berechnen, sofern Sie das Mandat Ihrem Rechtsanwalt bereits vor dem 01.07.2004 erteilt haben. Für alle Mandate, die nach dem 01.07.2004 zustande kommen, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es kommt also nicht darauf an, wann der Scheidungstermin ist oder wann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, sondern nur, wann Sie Ihrem Anwalt den Auftrag erteilt haben, die Scheidung einzureichen. Benutzen Sie daher bitte unseren » Kostenrechner RVG, um die Scheidungskosten für alle nach dem 01.07.2004 entstandenen Mandate zu berechnen.
Hier erwarten Sie weitere Informationen zum Unterhaltsrecht, Unterhaltstabellen, Scheidungsberatung sowie zum Geschiedenenunterhalt.