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Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch in der sogenannten Trennungsphase. Dies ist die Phase von der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat dabei grundsätzlich derjenige Ehegatte, der über weniger Einkommen verfügt. Der Trennungsunterhalt dient dazu, den ehelichen Lebensstandard zu sichern. Es kommt also bei der Bemessung des Unterhalts nicht darauf an, ob der weniger verdienende Ehegatte von seinem eigenen Gehalt selbstständig leben könnte, sondern nur darauf, ob er weniger verdient.
Die Feststellung der Höhe des Einkommens ist dabei oftmals mit Problemen behaftet. Beispielsweise ist die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens üblich, wenn dem unterhaltsberechtigten eine Arbeit zugemutet werden kann, er aber grundlos keiner Beschäftigung nachgeht.
Die Pflicht zur Zahlung des Trennungsunterhalts besteht grundsätzlich bis zur Rechtkraft der Scheidung. Ausnahmsweise kann die Pflicht aber auch früher enden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte kein höheres Einkommen mehr erzielt, dem Berechtigen ein fiktives Einkommen angerechnet wird oder er auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen lebt.
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die Pflicht zur Zahlung des Trennungsunterhalts. Ab diesem Zeitpunkt muss dann der sogenannte nacheheliche Unterhalt gezahlt werden. Auch wenn dieser oftmals die gleiche Höhe hat wie der Trennungsunterhalt, ist er juristisch vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden.
Voraussetzung ist hier die Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung. Wird er erst danach bedürftig, kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts bemisst sich zunächst nach dem Lebensstandard zum Zeitpunkt der Ehe. Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie ist damit aber nicht verbunden. Das neue Unterhaltsrecht vom Januar 2008 betont ausdrücklich den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung. Dieser besagt, dass nach aktuell geltendem Recht beispielsweise die Rückkehr in den ursprünglich erlernten Beruf eher zumutbar ist, selbst dann, wenn damit ein geringer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist.
Dies wirkt sich auch auf die Bezugsdauer des Betreuungsunterhalts aus. Dieser ist immer dann zu leisten, wenn der Ex-Ehegatte nicht arbeiten kann, weil er ein Kind zu betreuen hat. Hier galt vor der Änderung des Unterhaltsrechts das sogenannte „Altersphasenmodell“. Dieses sah vor, dass eine Vollzeittätigkeit erst ab dem 16. Lebensjahr des Kindes zumutbar sein sollte. Dies wurde mit der Unterhaltsreform ebenfalls geändert. Bertreuungsunterhalt ist hiernach grundsätzlich nur für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu leisten. Zahlreiche ehe- oder kindbezogene Gründe können jedoch dazu führen, dass über den Zeitraum von drei Jahren hinaus Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Hier ist stets eine individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Hier erwarten Sie weitere Informationen zu Ehescheidung, Geschiedenenunterhalt, Elterliche Sorge sowie zum Regelunterhalt.