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Vermögensauseinandersetzung

Bei einer Scheidung wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Unter dem Begriff Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Es muß also der Wert des Vermögens zu Beginn der Ehe (standesamtliche Trauung) und zum Ende der Ehe (jetziger Zeitpunkt bzw. Zustellung des Scheidungsantrags) gegenübergestellt werden.
Zu berücksichtigen ist hierbei, daß der Zugewinn niemals eine negative Größe annehmen kann, somit mindestens null beträgt.

Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, wird die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zugewiesen.

Beispiel:
Zu Beginn der Ehe hat der Ehemann ein Vermögen von 10.000,00 € und zum Ende der Ehe ein Endvermögen in Höhe von 40.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt demnach 30.000,00 €. Seine Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe ebenfalls 10.000,00 € Anfangsvermögen und zum Ende der Ehe ein Endvermögen in Höhe von 20.000,00 €. Der Zugewinn bei der Ehefrau beträgt demnach 10.000,00 €.
Der Zugewinn des Ehemannes (30.000,00 €) übersteigt den der Ehefrau (10.000,00 €) somit um 20.000,00 €. Hiervon muß der Ehemann als Ausgleichspflichtiger die Hälfte an seine Ehefrau übertragen. Die Ehefrau hat also einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000,00 €.

 

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