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Beim Versorgungsausgleich werden die jeweils während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Der Rentenversicherungsträger errechnet die Höhe der jeweiligen Anwartschaften, das Gericht überträgt dann die Hälfte der Differenz auf das Konto desjenigen, der die geringeren Anwartschaften hat.
Beispiel:
M hat eine ehebezogene Rentenanwartschaft von 600 EUR, F von 200 EUR. Die Differenz von 400 EUR wird zur Hälfte auf das Versicherungskonto der F übertragen. Die Altersrente von F wird sich damit später einmal um 200 EUR mtl. erhöhen, die 200 EUR werden also nicht sofort monatlich gezahlt, sondern von der Rente des M später im Rentenalter abgezogen.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte
Nach der Reform des Versorgungsausgleichs im Herbst 2009 sieht das Gesetz jedoch nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich vor.
Liegt die Ehedauer unter drei Jahren (wobei das Trennungsjahr hier mit eingerechnet wird), wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Wird dieser Antrag nicht gestellt entfällt der Versorgungsausgleich – ganz gleich wie hoch die Rentenanrechte wären.
Zudem soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen, wenn es bei den Eheleuten nur um einzelne, wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge geht oder sich bei beiden Ehegatten ähnlich hohe Ausgleichswerte ergeben. Die Wertgrenze für beide Fälle zur Zeit bei ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
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