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Die Kosten einer Scheidung sind anhand des folgenden Beispiels leicht nachvollziehbar: |
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Einkommen Mandant: |
2.000,00 € |
Netto/Monat |
Einkommen Ehegatte: |
630,00 € |
Netto/Monat |
Versorgungsanrechte: |
Beide Ehegatten haben nur Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung |
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Zunächst ist der Verfahrenswert zu ermitteln, da dieser die Grundlage der Kosten darstellt: |
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3 x (2.000,00 € + 630,00 €) = 7.890,00 € Verfahrenswert für die Scheidung |
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Da in aller Regel ein Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird, erhöht sich der Verfahrenswert hierdurch um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten pro auszugleichender Anwartschaft, mindestens jedoch um 1.000,00 €. |
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Beide haben zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.630,00 € und jeder hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass sich ein Wert von 1.578,00 € ergibt (2.630,00 € x 3 = 7.890,00 € x 10% = 789.00 € x 2 Anrechte = 1.578 €) |
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Der gesamte Verfahrenswert beläuft sich damit auf 9.468,00 €. |
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Auf Grundlage dieses Verfahrenswertes ergeben sich nun Gerichtskosten in Höhe von |
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392,00 € |
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1,3 Verfahrensgebühr: |
631,80 € |
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1,2 Termingebühr: |
583,20 € |
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Auslagenpauschale: |
20,00 € |
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Zzgl. 19% MwSt.: |
234,65 € |
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Daraus ergeben sich für diesen Beispielsfall Gesamtkosten von: |
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Gerichtskosten: |
392,00 € |
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Anwaltskosten: |
1.469,65 € |
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Unser Hinweis:Ist vor dem zuständigen Familiengericht nur ein Ehepartner – nämlich notwendigerweise der Antragsteller – anwaltlich vertreten, so könnten die Anwaltskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden. Hierdurch lässt sich erfahrungsgemäß eine erhebliche Reduzierung der Kosten herbeiführen. Sollten Sie den nun gewonnenen Überblick über die anfallenden Kosten vertiefen wollen, so stellen wir hier für Sie einen Auszug aus dem Gerichtskostengesetz sowie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bereit. Werden neben der Ehescheidung weitere Vertretungen notwendig (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat etc.), so sind diese Positionen selbstverständlich streitwerterhöhend. Neben diesen gesetzlichen Kostenregelungen haben Sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, mit uns individuell eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, so wollen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung setzen. |
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